Inhaltsbereich
Ratsinformationssystem
Vorlage - 2015/0193
Beschlussvorschlag:a) Der Fachbereichsausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste und Ordnung empfiehlt, den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss schlägt vor, den Beschluss zu c) zu fassen.
c) Der Rat beschließt, den Vertreter bzw. die Vertreterin der Stadt Sehnde in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH zu beauftragen, der Änderung des § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der in dieser Beschlussvorlage beschriebenen Regelungen zur Prokura der Gesellschaft zuzustimmen.
Sachverhalt:Im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Sehnde GmbH (SWS) ist unter § 7 „Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft“ Absatz 2 u.a. die nachfolgende Regelung für Prokuristen enthalten: „Sind 2 Prokuristen bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam (Gesamtprokura)“. Seit November 2007 gibt es neben dem Geschäftsführer 2 Prokuristen, in Person der kaufmännische Leiterin und des als technischer Leiter der SWS, die im Falle der Abwesenheit bzw. des Ausfalls des Geschäftsführers die Gesellschaft zusammen vertreten.
Durch das Ausscheiden der bisherigen kaufmännischen Leiterin zum 31.03.2015 ist nun die Situation entstanden, dass ein Prokurist alleine die Gesellschaft bei der bisherigen Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vertreten kann.
Um nun die Handlungsfähigkeit des verbliebenen Prokuristen wieder herzustellen und für sämtliche Varianten in der Zukunft besser aufgestellt zu sein, soll der Gesellschaftsvertrag der SWS nun im Absatz 2 um den nachfolgenden Satz ergänzt werden: „ Ist ein Prokurist bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein (Einzelprokura).“
Der geänderte Absatz 2 des § 7 lautet somit wie folgt:
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Ist nur ein(e) Geschäftsführer(in) bestellt, vertritt diese(r) die Gesellschaft allein. Sind zwei Geschäftsführer(innen) bestellt, sind sie jeweils allein alleinvertretungsberechtigt.
Ist ein Prokurist bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein (Einzelprokura).
Sind 2 Prokuristen bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam (Gesamtprokura).
Gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 b des Gesellschaftervertrages erteilt der Rat der Stadt Sehnde dem weisungsgebundenen Vertreter bzw. der weisungsbefugten Vertreterin in der Gesellschafterversammlung die Weisung zur Änderung des Gesellschaftervertrages.
Für die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Sehnde GmbH hat der Rat Herrn Konrad Haarstrich als weisungsgebundenen Vertreter bzw. Frau Andrea Geadecke als weisungsgebundene Vertreterin bestimmt.
Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, den Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen, der Änderung des § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der Regelungen zur Prokura der Gesellschaft zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:./.
|