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Vorlage - 2015/0196
Beschlussvorschlag:a) Der Fachbereichsausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die neue Fassung der „Förderrichtlinien der Stadt Sehnde zur erweiterten Gebührenfreistellung für die Betreuung in Kindertagesstätten, Tageseinrichtungen und in Tagespflege“ (Anlage 2) zum 01.08.2015.
Sachverhalt:Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe wird die Betreuung in Kindertagesstätten, Tageseinrichtungen und in Tagespflege durch gänzliche oder teilweise Übernahme von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren nach § 90 (3) SGB VIII durch die Region Hannover als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert. Von dem Personenkreis, dessen Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII liegt, wird von dem überschreitenden Betrag 50% als Eigenleistung gefordert; die restliche Gebühr wird ganz oder teilweise vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Mit der Drucksache Nr. 0064/2007/2008 wurden zum 01.08.2007 die „Förderrichtlinien der Stadt Sehnde zur erweiterten Freistellung von den Kindertagesstättengebühren“ in der z. Zt. gültigen Form beschlossen. In den o. g. Richtlinien wird eine Erhöhung der gesetzlichen festgelegten Einkommensgrenze um 200,00 Euro sowie eine zusätzliche prozentuale Ermäßigung des zu zahlenden Eigenanteils in Abhängigkeit von der Größe des Haushaltes festgelegt. Damit sollte eine finanzielle Entlastung für die Familien sichergestellt werden, deren Einkommen geringfügig über den festgelegten Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII liegt.
Im Rahmen der Aufgabenkritik 2013 wurden alle freiwilligen Leistungen der Stadt Sehnde erfasst. Hierbei wurden die nach den o. g. Richtlinien bearbeiteten Fälle überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass mit den Förderrichtlinien nicht nur, wie beabsichtigt, die Familien mit geringen Einkommen gefördert werden, sondern zunehmend auch Familien mit mittleren Einkommen. Hier ein Beispiel:
Durch die pauschale Erhöhung der Einkommensgrenze um 200,00 Euro wird tatsächlich die Gruppe der Geringverdiener erreicht. Die Forderung eines Eigenanteils setzt erst später ein und ist dann durchgängiger niedriger als durch die Regelung des § 90 SGB VIII. Die Bezuschussung durch die zusätzliche Festlegung einer prozentualen Staffelung des übersteigenden Einkommens wirkt sich aber bei mittleren und höheren Einkommen stärker aus als bei Geringverdienern, sodass hier der Sinn der Förderung verfehlt wird.
Es wird vorgeschlagen, die pauschale Erhöhung der Einkommensgrenze auf 250,00 Euro zu erhöhen und dafür die prozentuale Staffelung des Eigenanteils nach Größe des Haushalts abzuschaffen und auf einheitlich 50% festzusetzen. Eine Berechnung sieht dann folgendermaßen aus:
Mit dieser Änderung der Förderrichtlinien wird das grundsätzliche Ziel dieser zusätzlichen Förderung durch die Stadt Sehnde, die Gruppe der Geringverdienenden zu unterstützen, die nur knapp über der gesetzlichen Einkommensgrenze liegen, erreicht. Die Förderung von mittleren Einkommen ist weniger ausgeprägt, so dass eine Einsparung an dieser Stelle für die Stadt Sehnde entsteht. Die hohe der Einsparung kann jedoch aufgrund der derzeit noch unbekannten Anzahl an Anträgen auf wirtschaftliche Jugendhilfe im kommenden Kita-Jahr 2015/16 im Vorfeld nicht kalkuliert werden.
Die Richtlinien werden wie folgt geändert:
Die Änderung der „Förderrichtlinien der Stadt Sehnde zur erweiterten Freistellung von den Kindertagesstättengebühren“ sind zur besseren Übersicht in der Anlage 2 rot markiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Förderrichtlinien mit Veränderungen zum Nachvollziehen Anlage 2: Neufassung der Förderrichtlinien
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