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Vorlage - 2016/0428-1  

Betreff: Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016
hier: Antrag zur Änderung der Gebührensatzung Kindertagesstätten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
2016/0428
Federführend:FD Kindertagesstätten und Jugend   
Beratungsfolge:
Fachbereichsausschuss Kindertagesstätten und Jugend Vorberatung
06.06.2016 
Sitzung des Fachbereichsausschusses Kindertagesstätten und Jugend (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Sehnde Entscheidung
29.09.2016 
Sitzung des Rates der Stadt Sehnde (offen)     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde"
Anlage 2: Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016

Beschlussvorschlag:

Beschluss:

a) der Fachbereichsausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen

 

b) der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen

 

c) der Rat der Stadt Sehnde beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde in der vorliegenden Fassung mit folgenden Änderungen: 

 

  1. Eine pauschalisierte Rückerstattung der Kitagebühren und des Essengeldes erfolgt bei Schließung der Kindertagesstätte von mehr als 10 zusammenhängenden Betreuungstagen ab dem 11. Schließtag. Ausgenommen hiervon sind die 3-wöchige Schließung in den Sommerferien der Schulen, zwischen Weihnachten und Neujahr und Schließtage, die im Anschluss daran liegen.

 

  1. Die Umsetzung der in der BV 2015/0282-6 (hier: Haushaltssicherungskonzept) beschlossenen Erhöhung der Kitagebühren von 5 % im Jahr 2017 und weitere 5 % in 2018 in den Kindertagesstätten und die Erhöhung des Essengeldes um 5% zum 01.08.2017.

 

 


Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde hat am 08.04.2016 den als Anlage beigefügten Antrag gestellt.

 

Demzufolge soll die Gebührensatzung Kindertagesstätten so geändert werden, dass eine Erstattung der Kitagebühren im Falle einer zwingenden Schließung der Kindertagesstätten durch z.B. Streik des Kitapersonals nach bereits 10 Tagen ermöglicht wird.

Die derzeit gültige Satzung enthält unter § 3 Gebührenpflicht Punkt 4:

 

„4. Eine Schließung der Kindertagesstätte für die Dauer von höchstens einem Monat aus betrieblichen oder zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz) berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren.“

 

Eine Gebührenerstattung ist mit der derzeitigen Satzung nicht geregelt.

Gemäß dem Antrag der CDU-Fraktion wird daher folgende Änderung des § 3 Punkt 4 vorgeschlagen:

 

„4. Eine Schließung der Kindertagesstätte für die Dauer von bis zu 10 zusammenhängenden Betreuungstagen aus betrieblichen oder zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Streik) berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren. Wird diese Frist überschritten, erfolgt ab dem 11. Schließtag eine pauschalisierte Erstattung der Kitagebühren und des Essengeldes.“

Dies gilt nicht für die 3-wöchige Schließung in den Sommerferien der Schulen, zwischen Weihnachten und Neujahr und für Schließtage, die im Anschluss daran liegen.

 

Eine pauschalisierte Erstattung der Kitagebühren bedeutet für die Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand in Verbindung mit entsprechend höheren Personalkosten. Da bei einer Spitzabrechnung der zu erstattenden Gebühren sich der Aufwand noch weiter erhöhen würde, wird von dieser abgesehen. Bei einer pauschalisierten Erstattung der Kitagebühren ist es erforderlich, dass jeder Betreuungsplatz einzeln betrachtet und bearbeitet wird. Hierbei muss im ersten Schritt die Berechnung der zu erstattenden Pauschalen in Abhängigkeit zur jeweiligen Betreuungszeit erfolgen. Anschließend wird für jeden Betreuungsplatz bzw. jedes Kind ein entsprechender Änderungsbescheid erstellt, der dann auf dem Postweg an die Familien versandt wird. Parallel dazu müssen die Sollstellungen der fälligen Beträge im Kindergartenprogramm angepasst, an das Finanzverwaltungsprogramm übermittelt und anschließend überprüft werden. Insgesamt ist für diese Arbeitsschritte ein Zeitaufwand von ca. 10 - 12 Minuten notwendig. Bei 820 Betreuungsplätzen in städtischer Trägerschaft (Stand zum 01.08.2016) entspricht dies einem Zeitaufwand von ca. 136 bis 164 Arbeitsstunden und damit einem Personalmehraufwand in Höhe von ca. 2.300,00 € bis 2.800,00 €.

Aufgrund des oben dargestellten Zeitaufwands ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung der Gebühren einen entsprechend langen Zeitraum in Anspruch nimmt und nicht zeitnah erfolgen kann, da diese neben dem Alltagsgeschäft zu erledigen ist. Hinzu kommen neben dem jeweiligen Gebührenausfall zusätzliche Sachkosten für den Versand der Änderungsbescheide.

Zu bedenken ist zudem, dass es ausschließlich im Streikfall zu Minderaufwendungen im Bereich der Personalkosten kommt. Hier entsteht jedoch gleichzeitig, je nach Anzahl der streikenden MitarbeiterInnen, ein Mehraufwand im Fachdienst Personal im Bereich der Lohnabrechnung.

 

Mit der BV 2015/0282-6 (hier: Haushaltssicherungskonzept) hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 17.12.2015 beschlossen, eine Gebührenerhöhung von 5 % im Jahr 2017 und weitere 5 % in 2018 in den Kindertagesstätten umzusetzen.

Die letzte Gebührenanpassung in Höhe von 10 % erfolgte auf Grund der gestiegenen Aufwendungen im Bereich der Personal-, der Energie-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zum 01.08.2013.

 

Der kontinuierliche Ausbau der Betreuungsplätze und -zeiten, verbunden mit einem bedarfsgerechten Rechtsanspruch der Eltern auf einen Krippenplatz, hat dazu geführt, dass die Aufwendungen im Bereich des Personals, der Energie-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten weiter stark gestiegen sind. Verstärkt wird diese Entwicklung durch einen neuen Tarifvertrag mit einer Lohnsteigerung im Sozial- und Erziehungsdienst.

Die in § 1 aufgeführten Stundensätze erhöhen sich wie folgt:

 

Gebühr pro Stunde

seit 01.08.2013

 

ab 01.08.2017

 

ab 01.08.2018

 

Krippenbetreuung

Regelbetreuung bis 6 Stunden Regelbetreuung 7 – 9 Stunden Nachmittagsbetreuung

 

37,50 €

35,00 €

29,00 €

 

39,00 €

37,00 €

30,50 €

 

41,00 €

38,50 €

32,00 €

Kindergartenbetreuung Stunde    

Regelbetreuung bis 6 Stunden

Regelbetreuung 7 – 9 Stunden

Nachmittagsbetreuung

 

29,50 €

26,00 €

23,00 €

 

31,00 €

27,50 €

24,00 €

 

32,50 €

29,00 €

25,00 €

Hortbetreuung

Die Gebühren der Hortbetreuung werden als monatliche Gebühr kalkuliert

12:35/13.00 Uhr bis 17:00 Uhr

12:35/13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

 

 

 

160,00 €

120,00 €

 

 

 

168,00 €

126,00 €

 

 

 

176,00 €

132,00 €

Sonderöffnungszeiten

je angefangenen halbe Stunde

je angefangener Stunde

 

12,50 €

25,00 €

 

13,00 €

26,00 €

 

14,00 €

28,00 €

 

 

Die unter § 1 Punkt 10 aufgeführten Gebühren für die Betreuung während der Schließzeiten der Kindertagesstätten ändern sich wie folgt:

 

 

seit 01.08.2013

 

ab 01.08.2017

 

ab 01.08.2018

Die Gebühr beträgt pro Woche bei einer

Kita

 

Hort

Kita

Hort

Kita

Hort

Regelbetreuung bis 6 Stunden

 

44,00 €

 

46,00 €

 

48,00 €

 

Regelbetreuung 7 bis 9 Stunden

 

58,00 €

 

61,00 €

 

64,00 €

 

Nachmittagsbetreuung

 

23,00 €

 

24,00 €

 

25,00 €

 

Hortbetreuung von 12.35/13.00 – 17.00 Uhr

 

 

40,00 €

 

42,00 €

 

44,00€

Hortbetreuung von 13.00 - 16.00 Uhr

 

 

30,00 €

 

31,50 €

 

33,00 €

 

 

Weiterhin wurde mit der BV 2015/0282-6 beschlossen, dass eine Erhöhung des Mittagessengeldes um 5 % als angemessen anzusehen ist. Die monatlichen Kosten für ein täglich warmes Mittagessen in den Kindertagesstätten der Stadt Sehnde betragen 40,00 €, bei durchschnittlich 20 Kitatagen im Monat entspricht dies 2,00 € pro Tag. Ein Mittagessen kostet der Stadt Sehnde beim Caterer zwischen 2,10 Euro und 2,50 Euro. Zudem liegt die häusliche Ersparnis der Eltern pro Kind bei einer Mittagsverpflegung zurzeit bei 42,00 € (vgl. Gemeinsame Empfehlung für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der AGJÄ).

Eine Erhöhung um 5 % des Essengeldes entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 42,00 € pro Monat und damit der häuslichen Ersparnis der Eltern.

 

§ 5 Mittagessen

  1. Für jedes an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmende Kind ist ein Essengeld zu

zahlen. Das Essengeld in Höhe von 42,00 € monatlich ist zusammen mit der Kindertagesstättengebühr zu überweisen. Voraussetzung für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist, dass in der jeweiligen Kindertagesstätte bzw. Kindertagesstättengruppe die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung möglich ist. und freie Plätze zur Verfügung stehen.

 

      3.   Während der Ferienbetreuung in den Sommerferien kann unter Berücksichtigung von 

            Punkt 1 Satz 3 ein Mittagessen wochenweise angemeldet werden. Die Gebühr beträgt  

            10,50 € pro Woche.

 

 

Weitere redaktionelle und inhaltliche Änderungen der Satzung sind in folgenden Punkten insbesondere zugunsten einer Präzisierung sowie aufgrund von veränderten Bedingungen vorzunehmen (Ergänzungen unterstrichen, Wegfall von Sätzen bzw. Teilsätzen durchgestrichen):

 

§ 1 Benutzungsgebühren in den Kindertagesstätten

  1. Ist für den Personenkreis aus § 1 Punkt 3. und 4. im Zusammenhang mit der Ausübung der Berufstätigkeit die Inanspruchnahme von Sonderöffnungszeiten (Nachweis) erforderlich, so wird er auch von dieser Gebühr auf Antrag und Nachweis ganz oder teilweise freigestellt in dem der prozentuale Eigenanteil herabgesetzt wird.

 

  1. Für die Teilnahme an Sonderöffnungszeiten ist für jede angefangene halbe Stunde monatlich eine zusätzliche Gebühr von 13,00 €, ab 01.08.2018 eine zusätzliche Gebühr von 14,00 € zu zahlen. Die Sonderöffnungszeit von 13:00 bis 14:00 Uhr bzw. von 14:00 bis 15:00 Uhr kann ausschließlich als volle Stunde zu einer zusätzlichen monatlichen Gebühr je angefangener Stunde in Höhe von 26,-- €, ab 01.08.2018 in Höhe von 28,-- €, in Anspruch genommen werden.

 

7.  Für einen geteilten Platz im Hortbereich (Platzsharing) wird für die Betreuung eine anteilig der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden errechneter Gebühr festgesetzt.

               Scheidet ein Kind aus, das Platzsharing in Anspruch genommen hat, so ist ab dem Folgemonat die volle Betreuungsgebühr und das volle Essengeld für das verbleibende Kind zu zahlen, sofern sich kein neuer Sharingpartner findet.

 

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer in Kenntnis dieser Satzung und der Kinder-tagesstättenbenutzungssatzung die Aufnahme eines Kindes veranlasst hat.

Zahlungspflichtig sind die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten/der Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigter, der/die in Kenntnis dieser Satzung und der Kindertagesstättenbenutzungssatzung die Aufnahme veranlasst hat. Gemeinsam Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenpflicht (s. oben)

3. Eine Schließung der Kindertagesstätte für die Dauer von höchstens einem Monat aus betrieblichen oder zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz) berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren.

Eine Schließung der Kindertagesstätte für die Dauer von bis zu 10 zusammenhängenden Betreuungstagen aus betrieblichen oder zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, Streik) berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren. Wird diese Frist überschritten, erfolgt ab dem 11. Schließtag eine pauschalisierte Erstattung der Kitagebühren und des Essengeldes. 

 

§ 4 Billigkeitsmaßnahmen

1.  Die Kindertagesstättengebühr einschließlich der Gebühr für Sonderöffnungszeiten sowie das Essengeld werden auf schriftlichen Antrag um 50 % ermäßigt, wenn ein Kind mehr als drei Wochen in Folge, wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen (ein Nachweis ist erforderlich) die Kindertagesstätte nicht besuchen kann. Dies gilt nicht für die 3-wöchige Schließung in den Sommerferien der Schulen bzw. Schließtage, die im Anschluss daran liegen.

 

 

Um Synergieeffekte zu nutzen und den Verwaltungsaufwand für die Erstellung von ca. 820 Änderungsbescheiden im laufenden Kitajahr zu vermeiden, soll die überarbeitete Satzung zum 01.08.2017 in Kraft in treten.

Gemäß § 10 Punkt 3. der zurzeit gültigen „Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung)“ muss mit dem Gesamtelternbeirat der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde in der Sitzung am 09.06.2016 das Benehmen erstellt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Drucksache ergeben sich finanzwirtschaftliche Auswirkungen:

Ja:

X

 

Nein:

 

 

Ergebnishaushalt

Verfügbar

Benötigt

Erträge

 

s. BV 2015/0282-6  (hier: Haushaltssicherungskonzept)

Aufwendungen

 

 

Finanzhaushalt

Verfügbar

Benötigt

Einzahlungen

 

s. BV 2015/0282-6  (hier: Haushaltssicherungskonzept)

Auszahlungen

 

 

 

 


Anlage/n:

Anlage 1: Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde“

 

Anlage 2: Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 3 1 öffentlich Anlage 1: Neufassung der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde" (124 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2: Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016 (188 KB)    
Stammbaum:
2016/0428   Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016 hier: Antrag zur Änderung der Gebührensatzung Kindertagesstätten   FD Kindertagesstätten und Jugend   Beschlussvorlage
2016/0428-1   Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016 hier: Antrag zur Änderung der Gebührensatzung Kindertagesstätten   FD Kindertagesstätten und Jugend   Beschlussvorlage
2016/0428-2   Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016 hier: Antrag zur Änderung der Gebührensatzung Kindertagesstätten   FD Kindertagesstätten und Jugend   Beschlussvorlage
2016/0428-3   Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sehnde vom 08.04.2016 hier: Antrag zur Änderung der Gebührensatzung Kindertagesstätten   FD Kindertagesstätten und Jugend   Beschlussvorlage