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Vorlage - 2020/0813-4
Beschlussvorschlag:Zur Beratung.
Sachverhalt:Gemäß § 110 Abs. 1 NKomVG haben die Kommunen ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist nach Abs. 2 sparsam und wirtschaftlich zu führen. Nach Abs. 4 soll in jedem Haushaltsjahr die Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist nach Abs. 8 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
Der Entwurf des Doppelhaushalts für die Haushaltsjahre 2021/2022 weist für 2021 einen Fehlbetrag in Höhe von 8.024.200 € und für 2022 einen Fehlbetrag von 9.456.500 € aus. Also ist entsprechend der vorgenannten Rechtsvorschrift ein Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltssatzung der Jahre 2021 und 2022 aufzustellen.
Die Aufstellung dieses Haushaltssicherungskonzeptes richtet sich nach dem Runderlass des Nds. Ministerium des Inneren vom 17.09.2019 zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten.
Demnach ist im Haushaltssicherungskonzept festzulegen, wann der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird und/oder wie die drohende Überschuldung verhindert werden kann. Zielsetzung ist es, den Haushaltsausgleich innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung wieder zu erreichen. Neben verschiedenen weiteren Voraussetzungen sind bei Haushaltssicherungskonzepten, die den Haushaltsausgleich zum Ziel haben, auf der Aufwandsseite alle nicht auf Gesetz beruhenden Leistungen detailliert aufzulisten, kritisch auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und konsequent zu reduzieren. Auch bei pflichtigen Verwaltungsaufgaben ist zu prüfen, ob die Quantität und Qualität der Aufgabenwahrnehmung noch gerechtfertigt sind und ob Aufwandssenkungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich sind. Aufwandserhöhungen im Bereich der nicht auf Gesetz beruhenden Leistungen werden einzeln dargestellt und begründet.
Mit dieser Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach den neuen Rechtsvorschriften betritt die Stadt Sehnde absolutes Neuland und stellt eine erhebliche Herausforderung für die Verwaltung und die Politik dar. Unter Maßgabe der Beachtung dieser Rechtsvorschriften wurde der als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügte Entwurf eines Haushaltssicherungskonzeptes erstellt.
So sind im ersten Schritt alle Produkte auf ihre freiwilligen Leistungen hin geprüft und bei den Pflichtaufgaben entsprechendes Einsparpotential ermittelt worden. Die Ergebnisse sind als 1. Entwurf des Haushaltssicherungskonzeptes in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage aufgeführt.
Bereits im Rahmen der Haushaltseinbringung wurde auf die zwingende Notwendigkeit der Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A und B hingewiesen. Dabei wurde eine Erhöhung in 2021 um 50 Punkte auf 510 % und eine weitere Erhöhung in 2022 um weitere 50 Punkte auf dann 560 % in Betracht gezogen.
Unter Berücksichtigung der Haushaltssicherung, der Anpassung der Straßenausbaubeitragssatzung und der Kompensation der daraus resultierenden Mindereinzahlung wird nunmehr vorgeschlagen, bereits im Jahr 2021 die Hebesätze von derzeit 460 v.H. um 100 Punkte auf 560 v.H. zu erhöhen.
Eine solche Erhöhung um 100 Punkte würde brutto zu Mehrerträgen von etwa 1 Mio. € führen. Unter Berücksichtigung der Finanzausgleichszahlung hinsichtlich der Schlüsselzuweisungen des Landes und einer erhöhten Regionsumlage verbliebe ein Netto-Mehrertrag in Höhe von ca. 650.000 €.
Auch ist im Rahmen der Haushaltskonsolidierung der Ansatz der Gebäudeunterhaltung in Höhe von rd. 4,6 Mio. € zu betrachten. In diesem Ansatz sind neben den zwingend erforderlichen Bauunterhaltungsmaßnahmen auch Sonderwünsche von Nutzern von Einrichtungen, Schönheitsreparaturen und Maßnahmen enthalten, die nicht dringend zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführt werden müssen. Hier sollte im Einzelnen betrachtet werden, ob und welche Maßnahmen entfallen bzw. in die Folgejahre verschoben werden können.
Auch eröffnet der genannte Runderlass zur Haushaltssicherung die Möglichkeit, einen pauschalen Konsolidierungsbeitrag als Haushaltsverbesserung in das Haushaltssicherungskonzept mit aufzunehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten ausgenutzt sind. Darüber hinaus darf dieser pauschalisierte Konsolidierungsbeitrag einen Betrag von 2 % der Summe der ordentlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Trotzdem sollte geprüft werden, ob für bestimmte Produktbereiche von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, da hiermit ein Einsparpotential in Höhe von bis zu 1 Mio. € generiert werden könnte.
Der § 182 NKomVG – Sonderregelungen für epidemische Lagen – sieht in Abs. 4 Erleichterungen für die kommunale Haushaltswirtschaft vor. Danach kann die Vertretung beschließen, dass ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die im Haushaltsplanentwurf 2021/2022 ausgewiesenen Fehlbeträge sind jedoch nicht ausschließlich auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen, so dass trotzdem ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist. Allerdings verringert sich der zu konsolidierende Fehlbetrag um die coronabedingten Mindererträge und Mehraufwendungen.
Coronabedingte Mindererträge:
- Gewerbesteuererträge ca. 1,6 Mio. € - Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ca. 900.000 € - Schlüsselzuweisungen vom Land ca. 600.000 € - Eintrittsgebühren für das Waldbad Sehnde auf Grund begrenzter Besucherzahl ca. 10.000 € - Geringere Gebühreneinnahmen auf Grund der Minderbelegung des ehem. Bundessortenamtes mit Geflüchteten auf Grund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Verhalten in Zeiten der Corona-Pandemie ca. 40.000 €
Coronabedingte Mehraufwendungen:
- Sachaufwendungen bspw. Mund-Nasen-Bedeckungen, Spuckschutzwände, Desinfektionsmittel etc. ca. 50.000 € - zusätzliche coronabedingte Reinigungskosten in den städtischen Einrichtungen ca. 330.000 € - Erhöhte Energiekosten von ca. 25 % auf Grund notwendiger zusätzlicher Lüftungen in den jeweiligen Einrichtungen ca. 100.000 €
Die Summe der in Folge der epidemischen Lage bedingten Mehraufwendungen und Mindererträge beträgt demnach ca. 3,6 Mio. €. Somit könnte der zu konsolidierende Haushaltsfehlbetrag für 2021 auf etwa 4,4 Mio. € verringert werden. Der Rat der Stadt Sehnde sollte daher beschließen, dass nach § 182 Abs. 4 Nr. 3 NKomVG dieser Betrag nicht Bestandteil des aufzustellenden Haushaltssicherungskonzeptes ist. Allerdings sind diese Einzelmaßnahmen entsprechend zu begründen und gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde zu belegen.
Ob und in welcher Höhe noch Überschussrücklagen aus Vorjahren zum teilweisen Haushaltsausgleich zur Verfügung stehen, kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Hier bleibt abzuwarten, ob die gesamte Überschussrücklage in Höhe von ca. 10 Mio. € zur Deckung des Fehlbetrages im Rahmen des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2020 benötigt wird. Hierzu kann eine belastbare Prognose erst Anfang Dezember d.J. abgegeben werden.
Diese Fassung des Haushaltssicherungskonzeptes ist noch nicht vollständig und abschließend. Es wird ständig auf Grund weiterer Erkenntnisse vervollständigt und in die Beratungen zur Haushaltsplanung 2021/2022 in Form weiterer Nachtragsbeschlussvorlagen eingespeist.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Entwurf des Haushaltssicherungskonzeptes 2021/2022
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