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Vorlage - 2022/0091
Beschlussvorschlag:a) Der Fachausschuss Kindertagesstätten und Jugend empfiehlt den Beschluss zu c) zu fassen.
b) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt den Beschluss zu c) fassen.
c) Der Rat der Stadt Sehnde beschließt die Neufassung der „Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung)“ zum 01.04.2022 . Sachverhalt:Das Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Sehnde im redaktionellen Bereich angepasst werden muss. Darüber hinaus wurde die Satzung zuletzt in 2016 geändert, sodass sich seitdem Änderungen ergeben haben, die in die Satzung aufzunehmen sind. Letztlich wurde die Verwaltung in einem Gerichtsverfahren im Rahmen der Platzvergabe 2021/2022 darauf hingewiesen, dass das Vergabeverfahren in der Satzung transparent darzustellen ist.
Die geänderte Fassung der Benutzungssatzung ist in der Anlage beigefügt. Textpassagen, die zukünftig entfallen sind durchgestrichen, neue oder geänderte Inhalte sind Gelb markiert, so dass die Nachvollziehbarkeit ermöglicht wird.
Ein Teil der Änderungen umfassen ausschließlich redaktionelle Anpassungen, diese werden daher nicht weiter erläutert. Wesentliche inhaltliche Anpassungen sind im Folgenden kurz dargestellt.
Das neue NKiTaG schreibt gemäß § 8 Absatz 3 vor, dass maximal zwei Plätze einer Gruppe als Sharingplätze ausgewiesen und demzufolge genutzt werden können. Daher wird in § 2 Punkt 6. die hier genannte Anzahl von vier Sharingplätzen auf zwei Plätze geändert. Ebenso wird in Punkt 7. des Paragraphen Satz 1 ersatzlos gestrichen. Die Praxis zeigt, dass viele Eltern bereits mit dem Krippenplatzantrag, welcher ab Geburt möglich ist, auch den Kindergartenplatzantrag einreichen. Diesem Vorgehen spricht aus Verwaltungssicht nichts entgegen, so dass der entsprechende Satz gestrichen werden kann.
Es wird ein neuer § 3 Aufnahmeverfahren eingefügt. Alle folgenden Paragraphen werden somit in der Nummerierung geändert. Der neue aufgenommen § 3 beschreibt in insgesamt neun Punkten die wesentlichsten Regelungen zum Aufnahmeverfahren eines Kindes in einer Kindertagesstätte der Stadt Sehnde. Diese Regelungen waren bisher lediglich verwaltungsintern festgelegt und fanden sich auch nicht im Kriterienkatalog transparent für die Eltern nachlesbar. Die Aufnahme dieser einzelnen Punkte in die Satzung soll für die Nutzenden der städtischen Kindertagesstätten das Aufnahmeverfahren nachvollziehbar darlegen und vorhandene Regelungen transparent machen. Neu ist hierbei die Einführung eines festen Datums bzw. einer Frist (s. § 3 Punkt 3.) für den Eingang der Anträge für die Platzvergabe. Diese ist für die Krippen und Kindergärten auf den 31.1. und für die Kinderhorte auf den 31.12. datiert. Geht ein Antrag nach der genannten Frist ein, kann dieser nur für die Plätze berücksichtigt werden, die nach der Vergabe noch zur Verfügung stehen. Weitere Regelungen in diesem Zusammenhang betreffen die Besonderheiten bei der Vergabe von Betreuungsplätzen im Zusammenhang mit der Flexi-Regelung bei der Einschulung sowie den Umgang mit Elternzeiten, die erst nach Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres enden.
In § 4 Punkt 3. (vorher § 3) wurde in Bezug auf die Beantragung von Sonderöffnungszeiten eine Umformulierung vorgenommen, da die bisherige in Bezug auf den vorstehenden Punkt 2. missverständlich zu verstehen war.
In § 5 (neu) wurde in Punkt 2. Die Ergänzung vorgenommen, dass bei Nichteinhaltung der Betreuungszeiten ein Ausschluss des Kindes erfolgen kann. Diese Regelung besteht bereits, soll an dieser Stelle aber noch mal die Wichtigkeit hervorheben, da zuletzt in mehreren Kindertagesstätten immer wieder eine große Unzuverlässigkeit in Bezug auf die verbindlichen Betreuungszeiten, festzustellen war. Ebenso wird in § 7 (neu) bei unentschuldigten Fehlen des Kindes die entsprechende Ergänzung zum Ausschluss eingefügt.
In den vergangenen Jahren hat die Verwaltung gehäuft Anfragen von Eltern für eine unterjährige Kündigungsfrist im Hortbereich erhalten. Da Eltern häufig erst nach Beginn des neuen Schuljahres eine gewachsene Selbstständigkeit ihrer Kinder feststellen und der Bedarf einer Nachmittagsbetreuung daraufhin nicht mehr besteht, ist eine unterjährige Kündigungsfrist wünschenswert. Diese soll zukünftig zum 31.12. eines Jahres neu eingeführt werden.
Eine weitere inhaltliche Änderung ist die Streichung des Buchstaben b) in §11 Punkt 3. Da mit den Koordinator*innen bereits drei Fach- und Betreuungskräfte vertreten sind, ist die zusätzliche Teilnahme weiterer fach- und Betreuungskräfte nicht erforderlich, so dass dieser Buchstabe gestrichen wird.
Alle übrigen Änderungen sind redaktioneller Art. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:Anlage 1: Neufassung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Sehnde (Benutzungssatzung) zum 01.04.2022
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