a) Der Ortsrat Sehnde empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
b) Der Fachbereichsausschuss für Stadtentwicklung und Bauaufsicht empfiehlt dem Rat, die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
c) Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
d) Der Rat der Stadt Sehnde fasst die folgenden Beschlüsse:
1. Beschlüsse zu den Eingaben im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB:
TÖB: aha, Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover
- Schreiben vom 11.01.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der aha Abfallwirtschaft der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Deutsche Telekom Technik GmbH
- Schreiben vom 10.12.2015
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Hannoversche Verkehrsbetriebe / üstra AG
- Schreiben vom 13.01.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Hannoverschen Verkehrsbetriebe / üstra AG wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Begründung wird ergänzt.
TÖB: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG
- Schreiben vom 29.12.2015
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
- Schreiben vom 05.01.2016
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des LBEG Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie werden zur Kenntnis genommen.
TÖB: Region Hannover
- Schreiben vom 11.01.2016
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Stadtverwaltung zu den Hinweisen der Region Hannover wird zugestimmt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
2) Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Sehnde beschließt auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie auf Grund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 331 „Vor dem Bahnhof“ als Satzung und die Begründung dazu.