a) Der Verwaltungsausschuss beschließt, auf die Vorbereitung der beratenden Ausschüsse zu verzichten und schlägt dem Rat vor, die Beschlüsse zu b), c) und d) zu fassen.
b) Der Rat beschließt, bei der Vorbereitung von Beschlüssen auf die Beteiligung der beratenden Ausschüsse mit Ausnahme des Verwaltungsausschusses für die Dauer der epidemischen Lage zu verzichten. Dies gilt nicht für die Beratungen über die Haushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept, die im Fachausschuss Finanzen, Steuerung, Innere Dienste zu beraten sind.
c) Der Rat beschließt gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NKomVG, dass längstens für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage der Verwaltungsausschuss anstelle des Rates über Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit des Rates liegen, beschließt. Hiervon ausgenommen sind die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept sowie Satzungen und Verordnungen.
d) Der Rat beschließt gemäß § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG , dass die dem Rat weiterhin vorbehaltenen Entscheidungen auf Vorschlag des Bürgermeisters im Umlaufverfahren beschlossen werden können. Hiervon ausgenommen sind die Haushaltssatzung und das Haushaltsicherungskonzept.