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Vorlage - 2022/0175-4
Beschlussvorschlag:Zur Beratung.
Sachverhalt:Gemäß § 110 Abs. 1 NKomVG haben die Kommunen ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist nach Abs. 2 sparsam und wirtschaftlich zu führen. Nach Abs. 4 sollen in jedem Haushaltsjahr die Planung und Rechnung ausgeglichen sein.
Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist nach Abs. 8 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Darin ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht, wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll. Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.
Der Entwurf des Doppelhaushalts für die Haushaltsjahre 2023/2024 weist für 2023 einen Fehlbetrag in Höhe von 11.308.600 € und für 2024 einen Fehlbetrag von 9.366.600 € aus. Also ist entsprechend der vorgenannten Rechtsvorschrift ein Haushaltssicherungskonzept auch für die Haushaltssatzung der Jahre 2023 und 2024 aufzustellen.
Die Aufstellung dieses Haushaltssicherungskonzeptes richtet sich nach dem Runderlass des Nds. Ministerium des Inneren vom 17.09.2019 zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten.
Demnach ist im Haushaltssicherungskonzept festzulegen, wann der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird und/oder wie die drohende Überschuldung verhindert werden kann. Zielsetzung ist es, den Haushaltsausgleich innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung wieder zu erreichen. Neben verschiedenen weiteren Voraussetzungen sind bei Haushaltssicherungskonzepten, die den Haushaltsausgleich zum Ziel haben, auf der Aufwandsseite alle nicht auf Gesetz beruhenden Leistungen detailliert aufzulisten, kritisch auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und konsequent zu reduzieren. Auch bei pflichtigen Verwaltungsaufgaben ist zu prüfen, ob die Quantität und Qualität der Aufgabenwahrnehmung noch gerechtfertigt sind und ob Aufwandssenkungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich sind. Aufwandserhöhungen im Bereich der nicht auf Gesetz beruhenden Leistungen werden einzeln dargestellt und begründet.
Unter Maßgabe der Beachtung dieser Rechtsvorschriften wurde der als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügte Entwurf eines Haushaltssicherungskonzeptes erstellt.
So sind im ersten Schritt alle Produkte auf ihre freiwilligen Leistungen hin geprüft und bei den Pflichtaufgaben entsprechendes Einsparpotential ermittelt worden. Die Ergebnisse sind als 1. Entwurf des Haushaltssicherungskonzeptes in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage aufgeführt.
Auch eröffnet der genannte Runderlass zur Haushaltssicherung die Möglichkeit, einen pauschalen Konsolidierungsbeitrag als Haushaltsverbesserung in das Haushaltssicherungskonzept mit aufzunehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten ausgenutzt sind. Darüber hinaus darf dieser pauschalisierte Konsolidierungsbeitrag einen Betrag von 2 % der Summe der ordentlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Trotzdem sollte geprüft werden, ob für bestimmte Produktbereiche von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, da hiermit ein Einsparpotential in Höhe von bis zu 1,38 Mio. € generiert werden könnte.
Der § 182 NKomVG – Sonderregelungen für epidemische Lagen und Folgen des Krieges in der Ukraine – sieht in Abs. 5, analog zum Abs. 4, zusätzliche Erleichterungen für die kommunale Haushaltswirtschaft vor. Danach kann die Vertretung beschließen, dass ein Haushaltssicherungskonzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG nicht aufgestellt wird, soweit wegen der Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die im Haushaltsplanentwurf 2023/2024 ausgewiesenen Fehlbeträge sind jedoch nicht ausschließlich auf die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zurückzuführen, so dass trotzdem ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist. Allerdings verringert sich der zu konsolidierende Fehlbetrag um die zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine entstandenen Mindererträge und Mehraufwendungen.
Da bereits der Doppelhaushalt 2021/2022 eines Haushaltssicherungskonzeptes bedurfte, ist gemäß Abs. 8 S. 4 für den folgenden Haushalt über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. Dieser ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes 2023/2024.
Diese Fassungen des Haushaltssicherungskonzeptes und des Haushaltssicherungsberichtes sind noch nicht vollständig und abschließend. Sie werden ständig auf Grund weiterer Erkenntnisse vervollständigt und in die Beratungen zur Haushaltsplanung 2023/2024 in Form weiterer Nachtragsbeschlussvorlagen eingespeist. Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:1. Entwurf des Haushaltssicherungskonzeptes 2023/2024
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